Statuten der «Swiss Digital Commons Association»
1. Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen «Swiss Digital Commons Association» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein hat seinen Sitz in 8185 Winkel, Schweiz.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Zweck und Grundsätze
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt keine Gewinnabsicht und betreibt kein kommerzielles Geschäft.
Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke seiner Mitglieder. Seine Mittel und sein Vermögen sind unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck gewidmet.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege offener, autonomer, dezentraler und transparenter digitaler Infrastruktur als Schweizer digitale Gemeingüter.
Der Verein wirkt als Förderer, Koordinator und Vertrauensrahmen für Projekte, die diese Grundsätze verkörpern. Er fördert insbesondere:
- transparente und überprüfbare Software-Infrastrukturen;
- freie und offene Softwareentwicklung;
- dezentrale digitale Souveränität;
- vertrauenswürdige und nachvollziehbare Infrastruktur;
- die langfristige Bewahrung unabhängiger Schweizer digitaler Infrastruktur;
- die Einhaltung schweizerischer Qualitäts-, Herkunfts- und Transparenzanforderungen.
Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein insbesondere:
- geeignete Projekte aufnehmen, fördern und koordinieren;
- technische Richtlinien, Governance-Regeln und Standards festlegen;
- Compliance-, Transparenz- und Prüfprozesse organisieren;
- Dokumentationen und Open-Source-Richtlinien veröffentlichen;
- Veranstaltungen, Forschung und Wissensaustausch fördern;
- Mitgliederbeiträge, Spenden und Förderbeiträge entgegennehmen.
Die vom Verein geförderten Projekte sollen dauerhaft frei zugänglich, transparent, überprüfbar und im Interesse der Allgemeinheit nutzbar bleiben.
3. Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen, welche den Zweck des Vereins unterstützen, können Mitglieder werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag und beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und an den Projekten des Vereins, insbesondere durch Beiträge zu den geförderten Projekten. Sie verfügen über das volle Stimm- und Wahlrecht.
- Passivmitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag und unterstützen den Verein finanziell, ohne sich aktiv zu beteiligen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, können jedoch an der Generalversammlung teilnehmen und Anträge einbringen.
- Fördermitglieder (Förderer) entrichten einen Mitgliederbeitrag und unterstützen den Verein darüber hinaus mit freiwilligen Geld- oder Sachleistungen — insbesondere Infrastruktur und Ressourcen — für die geförderten Projekte. Sie verfügen über das volle Stimm- und Wahlrecht.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie die mit den einzelnen Kategorien verbundenen Rechte und Pflichten werden von der Generalversammlung festgelegt; der Vorstand kann die Einzelheiten in einem Reglement regeln.
Stimm- und Wahlrechte ergeben sich aus der Mitgliedschaft und der jeweiligen Mitgliederkategorie; sie sind unabhängig von der Höhe der entrichteten Beiträge oder geleisteten Zuwendungen.
Innerhalb derselben Kategorie sind alle Mitglieder unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme gleichgestellt, sofern diese Statuten oder ergänzende Reglemente keine besonderen Pflichten für bestimmte Tätigkeiten vorsehen.
Mitglieder, die aktiv zu einem geförderten Projekt beitragen, unterliegen zusätzlich den für dieses Projekt geltenden technischen, lizenzrechtlichen, Transparenz- und Governance-Anforderungen.
Der Vorstand kann weitere Einzelheiten zur Mitgliedschaft, zum Aufnahmeverfahren und zu den Pflichten der an den Projekten Mitwirkenden in Reglementen festlegen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt;
- durch Ausschluss;
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Auflösung.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es:
- den Vereinszweck erheblich verletzt;
- Lizenz-, Transparenz- oder Offenlegungspflichten verletzt;
- technische oder organisatorische Anforderungen eines geförderten Projekts schwerwiegend missachtet;
- das Ansehen, die Integrität oder die Funktionsfähigkeit des Vereins oder eines geförderten Projekts schädigt.
Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht wichtige Gründe ein sofortiges Handeln erfordern.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte — insbesondere das Stimm- und Wahlrecht — mit sofortiger Wirkung.
5. Mittel, Beiträge und Haftung
Die Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Mitgliederbeiträgen;
- freiwilligen Beiträgen;
- Spenden;
- Förderbeiträgen;
- sonstigen Zuwendungen, soweit sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
Die Höhe allfälliger Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die über den Mitgliederbeitrag hinausgehen, sind freiwillig und begründen keine zusätzlichen Mitgliedschaftsrechte. Der Verein bezweckt die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit; soweit er steuerbefreit ist, können solche Zuwendungen vom Zuwendenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuerlich abgezogen werden.
Der Verein darf keine Gewinne an seine Mitglieder ausschütten. Allfällige Überschüsse werden ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle, sofern gesetzlich erforderlich oder von der Mitgliederversammlung beschlossen.
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie entscheidet insbesondere über:
- die Wahl und Abberufung des Vorstands;
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Festlegung der Mitgliederbeiträge;
- die Aufnahme neuer Projekte in die Förderung des Vereins;
- Statutenänderungen;
- die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein gesetzlich oder statutarisch erforderlicher Antrag gestellt wird.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen.
Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven Auslagen.
Er ist insbesondere zuständig für:
- die Umsetzung des Vereinszwecks;
- die Aufnahme von Mitgliedern;
- den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Ausarbeitung technischer Richtlinien;
- die Festlegung von Governance-Regeln;
- die Definition von Compliance-, Transparenz- und Open-Source-Standards;
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- die Verwaltung der Mittel des Vereins;
- die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der vom Verein geförderten Infrastruktur.
Der Vorstand kann Reglemente, Richtlinien und Projektanforderungen erlassen, soweit sie diesen Statuten nicht widersprechen.
9. Revision
Die Generalversammlung wählt eine Revision, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist oder von der Generalversammlung beschlossen wird. Als Revision können eine oder mehrere natürliche Personen oder eine Revisionsstelle bestimmt werden.
Die Revisorinnen und Revisoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und haben von den zu prüfenden Personen und Sachverhalten unabhängig zu sein.
Die Revision wird für die Dauer von einem Jahr, längstens bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Die Revision prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins auf ihre Recht- und Ordnungsmässigkeit und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung, mit oder ohne Einschränkung, oder auf deren Rückweisung.
Der Vorstand gewährt der Revision Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die für die Prüfung benötigten Auskünfte.
Besteht keine gesetzliche Revisionspflicht, so kann die Generalversammlung eine Revision freiwillig anordnen oder auf eine solche verzichten. Wird keine Revision gewählt, sorgt der Vorstand für eine angemessene interne Kontrolle der Finanzen.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung des Vereins.
Er kann Einzel- oder Kollektivunterschrift vorsehen und die entsprechenden Zeichnungsbefugnisse dokumentieren.
11. Urheberrechte und Lizenzen
Die vom Verein geförderten Projekte bleiben Eigentum der jeweiligen Urheberinnen und Urheber beziehungsweise Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber.
Der Verein beansprucht keine Übertragung oder Abtretung von Urheberrechten an den zugrunde liegenden Softwareprojekten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Vom Verein geförderten Projekte werden unter OSI-anerkannten Open-Source-Lizenzen veröffentlicht, die Transparenz, Überprüfbarkeit und Offenlegung des entsprechenden Quellcodes sicherstellen.
Für Projekte, die als Netzwerkdienste betrieben werden, sind Lizenzen zu verwenden, welche die Offenlegung des vollständigen entsprechenden Quellcodes gegenüber den Nutzenden des Dienstes verlangen, soweit dies für das jeweilige Projekt erforderlich ist.
Wer ein gefördertes Projekt betreibt, verpflichtet sich insbesondere:
- den vollständigen entsprechenden Quellcode der betriebenen Projekte offen und öffentlich zugänglich zu machen;
- Beiträge, Anpassungen und Modifikationen offenzulegen, soweit die anwendbare Lizenz dies verlangt;
- die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der betriebenen Software sicherzustellen;
- die technischen, lizenzrechtlichen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Projekts einzuhalten.
Die Einzelheiten können in ergänzenden technischen Richtlinien, Projektreglementen oder Open-Source-Richtlinien festgelegt werden.
12. Datenschutz und Transparenz
Der Verein gewährleistet einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.
Personenbezogene Daten von Mitgliedern, Organpersonen, Beitragenden und Nutzenden dürfen nur bearbeitet werden, soweit dies für den Vereinszweck, die Verwaltung, die Governance oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist.
Die technische Transparenz der geförderten Infrastruktur hat einen hohen Stellenwert. Sie findet ihre Grenzen dort, wo gesetzliche Datenschutzpflichten, Sicherheitsinteressen oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Die Transparenzpflichten des Vereins beziehen sich insbesondere auf seinen Auftrag, seine Governance, seine Reglemente, seine geförderten Projekte und die überprüfbare technische Infrastruktur.
13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins wird ein allfällig verbleibendes Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem Zweck in der Schweiz übertragen.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Gründungsmitglieder
Der Verein wurde von seinen Gründungsmitgliedern an der Gründungsversammlung errichtet.
Zum Schutz der Privatsphäre werden die Gründungsmitglieder ausschliesslich in den internen Unterlagen des Vereins namentlich festgehalten und nicht veröffentlicht.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.